§1 Name und Sitz des Vereins

1.    Der Verein trägt den Namen: „Eishockey-Förderverein Erding e.V.“.

2.    Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

3.    Vereinssitz ist Erding.

4.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Eishockeysports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von geldlichen Mittel aus Wirtschaft und persönlichem Umfeld zur Unterstützung des Eishockeysports. Er verwaltet die eingenommenen Gelder und leitet diese mach vorheriger Absprache an die jeweiligen Stellen weiter, damit diese u.a.

  • qualifizierte Trainer und Spieler einstellen können
  • den vorhandenen Trainer- und Spielerstab qualifiziert ausbilden können
  • Trainingsmaßnahmen (z. B. Trainingslager) finanziert werden können.

Der Verein trägt weiterhin durch Geldzuwendungen dazu bei, bleibende Werte für den Sportverein zu schaffen und die Verbundenheit der Mitglieder zum Verein zu entwickeln und zu festigen. Dies kann u.a. geschehen durch:

  • Unterstützung von Vereinsmaßnahmen
  • Anschaffung und Bereitstellung von Trainingsmaterial
  • Anschaffung und Bereitstellung von Sportbekleidung
  • Veranstaltungen
  • Online- und Offlinekommunikation, PR, Marketing
  • Förderung von Jugendlichen in besonderen Fällen (z. B. Übernahme der Fahrtkosten, Vereinsbeiträge)
  • Förderung des leistungsorientierten Sportbetriebs (z. B. Ermöglichen von Besuchen von Verbandslehrgängen)

2. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Förderverein kann allerdings im Sinne dieses Abschnittes Beschäftigungsverhältnisse abschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2.    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.

3.    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes und ist unbefristet. Sie kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod des Mitgliedes durch

  1. Kündigung,
  2. Ausschluss aus dem Verein

a)       Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen Vereinsinteressen, auch durch sein privates Verhalten, gröblich verstoßen hat.

b)    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer zweiwöchigen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Die Rechtfertigung des Betroffenen ist in der Vorstandsitzung zu verlesen.

c)    Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Beschluss des Vorstands ist kein Widerspruch möglich.

§ 5 Beiträge

Es wird ein Jahresbeitrag von -neunzig- Euro verlangt.
Dieser ist sofort fällig und wird alle 12 Monate fällig.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Da die Mitgliedschaftsrechte höchstpersönlicher Natur sind, ist eine Vertretung ausgeschlossen.

2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jedes Jahr durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugesandt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung per Brief, Email, Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel ist zulässig.

3.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich die Einberufung verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird gem. Ziffer 2 einberufen.

4.    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

5.    Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.

6.    Eine Mitgliederversammlung kann Digital ausgerichtet werde. Wenn vom Staat oder einer Behörde eine Versammlung Verbot ausgesprochen wird. Die Mitglieder werden vom Vorstand auf die gleiche Weise zur Sitzung eingeladen.

§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nicht-Mitglied bestimmt werden.

2.    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen beschließt die Versammlung.

3.    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4.    Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugesandt und zur Genehmigung vorgelegt.

5.    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
  • Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  • Entlastung des Vorstands,
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mindestmitgliedsbeitrages,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  • Satzungsänderung,
  • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

§ 9 Vorstand

1.    Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern:

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2.    Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, der von der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

3.    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist ermächtigt, zum Zwecke der Stärkung des Mitgliedsbestandes des Vereins und der Öffentlichkeitsarbeit für den Verein geeignete Drittunternehmen gegen Entgelt zu beauftragen. Die genannten Vorstandsmitglieder sind Vorstände im Sinn des  § 26 Abs. 1 BGB. Zwei der Genannten gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4.    Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.

5.    Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung ein, wenn Bedarf besteht oder zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.

6.    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist berechtigt, zur Beratung bestimmter Fragen und zur Unterstützung der Vereinsarbeit von Fall zu Fall weitere Personen zur Mitarbeit ohne Stimmrecht zu berufen.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1.    Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

2.    Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3.    Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Liquidation sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die Liquidatoren.

4.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an SPIRANTIA-Hoffnung für Kinder e.V. Erding, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.